Personenstandsrecht in €gypten 

 

Glauce Hartwig

 

In vielen arabischen LŠndern findet eine rechtliche Ungleichbehandlung der Geschlechter statt. Trotz einiger Reformversuche werden auch in €gypten nach wie vor Frauen diskriminiert. Derzeit gibt es mehrere Initiativen verschiedener Nichtregierungsorganisationen, die versuchen, eine stŠrkere Gleichberechtigung herbeizufŸhren und den Frauen mehr Einfluss auf politische und rechtliche Entscheidungsprozesse dieses Landes zu ermšglichen, sowie den Zugang zu rechtlichen Informationen fŸr Frauen zu verbessern. 

 

Das derzeitige Šgyptische Personenstandrecht hat seine Wurzeln in der islamischen Religionslehre, insbesondere der Hanafischule*, von den vier Rechtsschulen des sunnitischen Islams die Vorherrschende. Diese Rechtsschule existiert seit dem 8. Jahrhundert und wurde im Osmanischen Reich zur Staatsrechtsschule erhoben. Die weitere Entwicklung des Šgyptischen Personenstandsrechtes verlief allerdings sehr langsam und mit vielen Unterbrechungen, bedingt zum Teil durch WiderstŠnde konservativer Gruppen, die die patriarchalische Sozialstruktur unbedingt sichern wollten. Erst ab dem 19. Jahrhundert erfolgte durch Reformen des Gesetzes eine gewisse FlexibilitŠt bei den Interpretationen der RechtsgrundsŠtze. Da dies nur wenig Einfluss auf die praktische Durchsetzung hatte, ist im Ergebnis keine wirklich gro§e Reform entstanden. 1981 hat €gypten das UN-†bereinkommen Ÿber die Abschaffung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Frauenrechtskonvention) ratifiziert, einige Artikel dieser Konvention jedoch unter einen ÒScharia-VorbehaltÓ gestellt. So erklŠrt sich auch, dass fast 30 Jahre spŠter Heiratsverbote, die Benachteiligung muslimischer Frauen im Eherecht und das Scheidungsverbot des koptischen Eherechtes geltendes Recht sind, obwohl sie im klaren Widerspruch zu diesem und anderen MenschrechtsvertrŠgen stehen, die €gypten unterzeichnet hat.  

   

Nachfolgend soll kurz ein †berblick Ÿber das Personenstandsrecht gegeben werden, insbesondere Ÿber die hŠufigsten Probleme personenstandsrechtlicher Natur, mit den Frauen im tŠglichen Leben konfrontiert sind. 

 

 

Neues Bild2.pdfDas Rechtswesen

 

Das Šgyptische Personenstandsrecht ist konfessionell geprŠgt,  d. h. fŸr Muslime, Kopten und Juden gelten unterschiedliche Personenstands-rechte. Bei gemischtkonfessionellen Ehepaaren gilt im Zweifelsfall islamisches Recht. €gypten erkennt 14 Religionsgruppen an: 

 

die Orthodoxe Gemeinschaft (Koptisch, Griechisch, Armenisch und Syrisch),

die Katholische Gemeinschaft (Koptisch, Griechisch, Armenisch, Syrisch, Maronitisch, ChaldŠisch, Lateinisch), 

die Protestantische Gemeinschaft,

die JŸdische Gemeinschaft (Qaraitisch und Rabbinisch). 

 

Das Personenstandsrecht fŸr Muslime wird durch das Parlament bestimmt. Nichtmuslimische Religionsgruppen vermšgen jedoch,  ihre eigene Regeln bezŸglich Religion, Heirat und Scheidung zu setzen. Diese Regelungen werden von den jeweiligen ReligionsfŸhrern aufgestellt, die Legislative ist

daran nicht beteiligt. Die Versammlungen, auf denen Ÿber die Regelungen entschieden wird, gelten als administrative Kšrperschaften, die die Mšglichkeit haben, Rechtsverordnungen zu verabschieden, die ihrerseits durch Staatsrat und Verfassungsgericht ŸberprŸft werden. 

 

 

 

Die Ehe

 

Die Ehe ist eine Vereinbarung zwischen dem Ehemann, der die Ehefrau unterstŸtzt und finanziert, und der Frau, die ihm gehorchen soll. Die Verpflichtung zum Gehorsam gegenŸber dem Ehemann wird immer mal wieder diskutiert und uminterpretiert, an dem eigentlichen Grundsatz hat sich aber bis heute noch nichts geŠndert. Polygamie wird eingeschrŠnkt, aber nicht abgeschafft. MŠnner dŸrfen bis zu vier Frauen gleichzeitig heiraten. Die erste(n) Frau(en)  muss Bescheid wissen und die Mehrehe akzeptieren. Wenn sie dies nicht tut, kšnnen dem Ehemann theoretisch GefŠngnis- oder Geldstrafen drohen. 

 

Frauen haben das Recht, gesonderte Bedingungen im Ehevertrag zu formulieren. Etwa ein Drittel einer Seite des Vertrages ist leer und wird hierfŸrfreigehalten. Diese Bedingungen mŸssen vor Zeichnung des Eheschlie§ungsvertrages beim Standesbeamten registriert werden und kšnnen nicht nach Eheschlie§ung nachgereicht werden. Unregistrierte Ehen ohne Beteiligung einer staatlichen Stelle (Orfi-Ehen) sind nicht verboten und kšnnen unter bestimmten Bedingungen auch Rechtswirkungen entfalten. GrundsŠtzlich wird allerdings durch eine derartige Ehe die Frau im Vergleich zu einer standesamtlichen Eheschlie§ung schlechter gestellt, da sie im Streitfall kein Anrecht auf Unterhalt und Erbe hat. Die gerichtliche Anerkennung derartiger Verbindungen ist allerdings mšglich.

 

Seit 2001 dŸrfen Frauen ReisepŠsse haben und bekommen eine Reiseerlaubnis. Dennoch kann der Ehemann versuchen, durch Gerichtsanordnung der Ehefrau die Ausreise zu verwehren. DarŸber wird von einem Richter entschieden. 

 

 

Morgengabe

 

Die Morgengabe ist ein Geschenk (Moakhar al-sadak) des Mannes an die Frau, sie gehšrt zur islamischen Heirat als Recht der Frau und wird meistens in Form von Geld gegeben. Die Morgengabe, in Šgyptischen Ehen selbstverstŠndlich, kann ihren Teil zur Absicherung der Frau beitragen. Der Gestaltung der Morgengabe sind viele Mšglichkeiten gegeben und sie sollte auf jeden Fall gut durchdacht und in Anspruch genommen werden.

 

 

Gewalt in der Ehe

 

Gewalt gegen Frauen ist verboten, auch Gewalt durch EhemŠnner. Die Frauen kšnnen in diesen FŠllen Anzeige gegen den Ehemann erstatten. In Wirklichkeit kommt dies ganz selten vor. Die betroffene Frau  muss hierzu erst die Polizei aufsuchen, wo sie mšglicherweise von den mŠnnlichen Polizisten kritisiert wird und im Anschluss in ein Krankenhaus zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens. Normalerweise wird Hilfe innerhalb der Familie gesucht oder es wird versucht, den Streit zur Stra§e zu ziehen, damit es Nachbarn als Zeugen gibt.  

 

 

Scheidung

 

†blicherweise erfolgt die Scheidung durch den muslimischen Ehemann in Form einer Versto§ung der Ehefrau. Dieses kann einvernehmlich erfolgen, muss aber nicht. Der Ehemann kann die Ehefrau im Beisein von zwei Zeugen versto§en, die Scheidung muss anschlie§end innerhalb von 30 Tagen registriert werden. BegrŸndet werden muss die Versto§ung nicht. Die Ehefrau muss von der Versto§ung informiert werden. Diese erste Scheidung ist widerruflich, falls die Ehefrau innerhalb von 3 Monaten nicht zurŸckgeholt wurde, wird sie unwiderruflich. Sie wird auch dann unwiderruflich, wenn die Versto§ung insgesamt drei Mal erfolgt. Eine einvernehmliche Scheidung vor dem Neues Bild 3.pdfStandesbeamten unter Anwesenheit der Ehefrau wird ebenfalls sofort unwiderruflich.

 

Die Mšglichkeiten fŸr die Ehefrau, eine Scheidung ohne Zustimmung des Mannes zu erhalten sind im Vergleich beschrŠnkter bzw. mit finanziellen Nachteilen verbunden. So hat die Ehefrau mittlerweile die Mšglichkeit der Selbstversto§ung (`isma), dieses Recht muss jedoch ehevertraglich festgelegt werden. Falls dies nicht geschehen ist, kann ein langwieriges Gerichtsverfahren erforderlich werden, GrŸnde fŸr ein Gerichtsverfahren kšnnen u.a. Benachteiligung der Ehefrau durch eine Mehrehe, lŠngere unbegrŸndete Abwesenheit oder unheilbare Krankheit des Ehemannes, fehlender Unterhalt durch den Ehemann sein. 

 

Eine unbegrŸndete gerichtliche Scheidung, bei der die Ehefrau die Morgengabe zurŸckgibt und auf ihre finanzielle Rechte verzichtet (Khul), ist ebenfalls mšglich. In diesem Falle muss die Frau nicht beweisen, dass der Ehemann sie schlecht behandelt hat, sie muss lediglich erklŠren, dass sie das Zusammenleben mit ihrem Ehemann hasst, ein weiteres Eheleben unmšglich ist und sie fŸrchtet, gegen die Gebote Gottes zu versto§en. Diese Art Scheidung erfolgt im Vergleich zu der sonstigen gerichtlichen Scheidung schneller. Einige Frauenrechtlerinnen weisen allerdings darauf hin, dass diese Art Scheidung nur fŸr Frauen mšglich ist, die durch ein eigenes Einkommen wirtschaftlich unabhŠngig

vom Mann sind.

 

 

Kinder – Sorgerecht 

 

Das Šgyptische Sorgerecht ist gespalten in die ãweleyaÓ, die in etwa mit der gesetzlichen Vertretung des deutschen Familienrechtes vergleichbar ist und die der Vater innehat, und die ãhadanaÒ, die tatsŠchliche Personensorge, das Umgangsrecht, welches die Mutter innehat. Diese Spaltung wird im Regelfall auch bei einer Scheidung beibehalten. VŠter bekommen sehr selten die tatsŠchliche Personensorge und haben lediglich Anspruch darauf, die Kinder drei Stunden pro Woche zu sehen. Im Fall eine Unvereinbarkeit zwischen den Eltern kann ein Richter einem šffentlichen Platz fŸr die Besuche auswŠhlen. Kinder dŸrfen beim Vater nicht Ÿbernachten ohne EinverstŠndnis der Mutter. Verwandte haben kein eigenstŠndiges Besuchsrecht.

 

Nichtsdestotrotz werden alle wirklich relevanten Entscheidungen aufgrund der oben angesprochenen Spaltung der Sorge durch den Vater getroffen. So unterliegt u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Verantwortung des Vaters, d.h. die Kinder kšnnen ohne die Erlaubnis des Vaters nicht aus €gypten ausreisen – dies auch nicht mit deutschen PŠssen. VŠter sind gegenŸber den minderjŠhrigen Kindern unterhaltspflichtig, dies auch nach einer Scheidung. MŸtter behalten die tatsŠchliche Personensorge, bis das Kind 15 Jahre alt wird. Im Prinzip sollte hier keine Unterscheidung zwischen islamischen und christlichen MŸttern mehr erfolgen. In mehreren jŸngsten Gerichtsentscheidungen wurde christlichen MŸttern allerdings das Sorgerecht abgesprochen, nachdem das Kind das siebte Lebensjahr erreicht hatte. Dies wurde damit begrŸndet, dass nach dem Erreichen der religišsen Reife das Kind im Sinne des Islams erzogen werden soll, dies kšnne eine christliche Mutter nicht gewŠhrleisten. Frauen die erneut heiraten, verlieren die tatsŠchliche Personensorge fŸr ihre Kinder. In diesen FŠllen kann die tatsŠchliche Personensorge auf ihre Mutter oder die Mutter des frŸheren Ehemannes Ÿbergehen. Dies gilt auch im Falle des Versterbens der Mutter.

 

 

Wohnung 

 

Der Mann hat wŠhrend der Ehe das Recht, den Aufenthaltsort der Familie zu bestimmen. Wichtig wird im Scheidungsfall die Unterscheidung, ob die Familie eine Eigentums- oder Mietwohnung bewohnt. In der Mietwohnung bleibt den Kindern das Wohnrecht erhalten. Im Streitfall steht der Frau das Wohnrecht in der Mietwohnung nicht mehr zu, wenn sie keine (mit dem Mann gemeinsamen) Kinder hat, die tatsŠchliche Personensorge Ÿber die Kinder beendet oder gar nicht zugesprochen worden ist oder die Kinder volljŠhrig sind. Dagegen kann der Mann die Frau (einschlie§lich der Kinder, fŸr die die tatsŠchliche Personensorge ausgeŸbt wird) zwingen, aus der Eigentumswohnung auszuziehen, wenn er eine Wohnung gleichen Standards zur VerfŸgung stellen kann. Eine AuslŠnderin kann so schnell auf der Stra§e stehen. Auch darauf lŠsst sich vorweg in einem Ehevertrag kein Einfluss nehmen. 

 

 

Sonderregelungen fŸr Nichtmuslimische Religionsgruppen

 

Bei Nichtmuslimen kann keine Scheidung durch Versto§ung erfolgen. Polygamie ist nicht gestattet. Nach koptischem Eherecht ist eine Scheidung im Grundsatz ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur mšglich, wenn ein Ehepartner vom christlichen Glauben abfŠllt oder sich des Ehebruchs bezichtigt.

 

Ein Muslim kann eine Christin oder JŸdin heiraten. Aber einer Muslimin ist es nicht erlaubt, einen nicht- muslimischen Mann zu heiraten. Dies liegt sicherlich in der Religionsgebung begrŸndet: Kinder in €gypten Ÿbernehmen die Religion des Vaters. 

 

Christliche Frauen haben kein Anspruch auf das Erbe des muslimischen Ehemannes, au§er dies wird testamentarisch bestimmt. 

 

In der Regel werden Ehen von Eheleuten unterschiedlicher Konfessionszugehšrigkeit nicht wirklich akzeptiert. Eine Vereinheitlichung des Personenstandrechts fŸr die nichtmuslimischen Konfessionen wurde zuletzt 1998 versucht, jedoch ohne Erfolg. 

 

Quellen:

-  http://de.wikipedia.org/wiki/Hanafiten , am 30.09.2010. 

-  Bernard-Maugiron, Nathalie. Personal status laws in Egypt. GTZ, Cairo, MŠrz, 2010. 

-  Handwerker, Ingrid und Zaki, Nadra. Ein Schritt nŠher zur Verwirklichung der Frauenrechte? Zur

aktuellen Politik fŸr (und gegen) Frauen. Papyros, Kairo, 2001.

-  šgner, Dieter. Die binationale Ehe im deutschen und Šgyptischen Recht. Papyros, Kairo, 1986 (in 3

Teilen).

-  Knauth, Bettina. €gypterinnen erhalten das Recht ohne Zustimmung ihrer MŠnner zu reisen.

Papyros, Kairo, 2001. 

-  Maatwk, Baraka. Das schlimmste war der Ehevertrag... †ber Grenzen und Chancen des Šgyptischen

Ehevertrages fŸr binationale Ehen. Papyrus, Kairo, 2001.  

 

Photo: http://www.kerber-net.de/religion/islam/scharia1.htm , am 9.10.2010

 

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