Personenstandsrecht in
€gypten
Glauce Hartwig
In vielen
arabischen LŠndern findet eine rechtliche Ungleichbehandlung der Geschlechter
statt. Trotz einiger Reformversuche werden auch in €gypten nach wie vor Frauen
diskriminiert. Derzeit gibt es mehrere Initiativen verschiedener
Nichtregierungsorganisationen, die versuchen, eine stŠrkere
Das
derzeitige Šgyptische Personenstandrecht hat seine Wurzeln in der islamischen
Religionslehre, insbesondere der Hanafischule*, von den vier Rechtsschulen des
sunnitischen Islams die Vorherrschende. Diese Rechtsschule existiert seit dem
8. Jahrhundert und wurde im Osmanischen Reich
Nachfolgend
soll kurz ein †berblick Ÿber das Personenstandsrecht gegeben werden,
insbesondere Ÿber die hŠufigsten Probleme personenstandsrechtlicher Natur, mit
den Frauen im tŠglichen Leben konfrontiert sind.
Das Rechtswesen
Das
Šgyptische Personenstandsrecht ist konfessionell geprŠgt, d. h. fŸr Muslime, Kopten und Juden
gelten unterschiedliche Personenstands-rechte. Bei gemischtkonfessionellen
Ehepaaren gilt im Zweifelsfall islamisches Recht. €gypten erkennt 14
Religionsgruppen an:
− die Orthodoxe Gemeinschaft (Koptisch, Griechisch, Armenisch
und Syrisch),
− die Katholische Gemeinschaft (Koptisch, Griechisch,
Armenisch, Syrisch, Maronitisch, ChaldŠisch, Lateinisch),
− die Protestantische Gemeinschaft,
− die JŸdische Gemeinschaft (Qaraitisch und Rabbinisch).
Das
Personenstandsrecht fŸr Muslime wird durch das Parlament bestimmt.
Nichtmuslimische Religionsgruppen vermšgen jedoch, ihre eigene Regeln bezŸglich Religion, Heirat und Scheidung
zu setzen. Diese Regelungen werden von den jeweiligen ReligionsfŸhrern
aufgestellt, die Legislative ist
daran
nicht beteiligt. Die Versammlungen, auf denen Ÿber die Regelungen entschieden
wird, gelten als administrative Kšrperschaften, die die Mšglichkeit haben,
Rechtsverordnungen zu verabschieden, die ihrerseits durch Staatsrat und
Verfassungsgericht ŸberprŸft werden.
Die Ehe
Die Ehe
ist eine Vereinbarung zwischen dem Ehemann, der die Ehefrau unterstŸtzt und
finanziert, und der Frau, die ihm gehorchen soll. Die Verpflichtung zum Gehorsam
gegenŸber dem Ehemann wird immer mal wieder diskutiert und uminterpretiert, an
dem eigentlichen Grundsatz hat sich aber bis heute
Frauen
haben das Recht, gesonderte Bedingungen im Ehevertrag zu formulieren. Etwa ein
Drittel einer Seite des Vertrages ist leer und wird hierfŸrfreigehalten. Diese
Bedingungen mŸssen vor Zeichnung des Eheschlie§ungsvertrages beim
Standesbeamten registriert werden und kšnnen nicht nach Eheschlie§ung nachgereicht werden. Unregistrierte Ehen ohne Beteiligung einer staatlichen
Stelle (Orfi-Ehen) sind nicht verboten und kšnnen unter bestimmten Bedingungen
auch Rechtswirkungen entfalten. GrundsŠtzlich wird allerdings durch eine
derartige Ehe die Frau im Vergleich zu einer standesamtlichen Eheschlie§ung
schlechter gestellt, da sie im Streitfall kein Anrecht auf Unterhalt und Erbe
hat. Die gerichtliche Anerkennung derartiger Verbindungen ist allerdings
mšglich.
Seit 2001
dŸrfen Frauen ReisepŠsse haben und bekommen eine Reiseerlaubnis. Dennoch kann
der Ehemann versuchen, durch Gerichtsanordnung der Ehefrau die Ausreise zu
verwehren. DarŸber wird von einem Richter entschieden.
Morgengabe
Die
Morgengabe ist ein Geschenk (Moakhar al-sadak) des Mannes an die Frau, sie
gehšrt zur islamischen Heirat als Recht der Frau und wird meistens in Form von
Geld gegeben. Die Morgengabe, in Šgyptischen Ehen selbstverstŠndlich, kann
ihren Teil zur Absicherung der Frau beitragen. Der Gestaltung der Morgengabe
sind viele Mšglichkeiten gegeben und sie sollte auf jeden Fall gut durchdacht
und in Anspruch genommen werden.
Gewalt in der Ehe
Gewalt
gegen Frauen ist verboten, auch Gewalt durch EhemŠnner. Die Frauen kšnnen in
diesen FŠllen Anzeige gegen den Ehemann erstatten. In Wirklichkeit kommt dies
ganz selten vor. Die betroffene Frau
muss hierzu erst die Polizei aufsuchen, wo sie mšglicherweise von den
mŠnnlichen Polizisten kritisiert wird und im Anschluss in ein Krankenhaus zur
Erstellung eines medizinischen Gutachtens. Normalerweise wird Hilfe innerhalb
der Familie gesucht oder es wird versucht, den Streit zur Stra§e zu ziehen,
damit es Nachbarn als Zeugen gibt.
Scheidung
†blicherweise
erfolgt die Scheidung durch den muslimischen Ehemann in Form einer Versto§ung
der Ehefrau. Dieses kann einvernehmlich erfolgen, muss aber nicht. Der Ehemann
kann die Ehefrau im Beisein von zwei Zeugen versto§en, die Scheidung muss
anschlie§end innerhalb von 30 Tagen registriert werden. BegrŸndet werden muss
die Versto§ung nicht. Die Ehefrau muss von der Versto§ung informiert werden.
Diese erste Scheidung ist widerruflich, falls die Ehefrau innerhalb von 3
Monaten nicht zurŸckgeholt wurde, wird sie unwiderruflich. Sie wird auch dann
unwiderruflich, wenn die Versto§ung insgesamt drei Mal erfolgt. Eine einvernehmliche
Scheidung vor dem
Standesbeamten unter Anwesenheit der Ehefrau wird ebenfalls
sofort unwiderruflich.
Die
Mšglichkeiten fŸr die Ehefrau, eine Scheidung ohne Zustimmung des Mannes zu
erhalten sind im Vergleich beschrŠnkter bzw. mit finanziellen Nachteilen
verbunden. So hat die Ehefrau mittlerweile die Mšglichkeit der Selbstversto§ung
(`isma), dieses Recht muss jedoch ehevertraglich festgelegt werden. Falls dies
nicht geschehen ist, kann ein langwieriges Gerichtsverfahren erforderlich
werden, GrŸnde fŸr ein Gerichtsverfahren kšnnen u.a. Benachteiligung der
Ehefrau durch eine Mehrehe, lŠngere unbegrŸndete Abwesenheit oder unheilbare
Krankheit des Ehemannes, fehlender Unterhalt durch den Ehemann sein.
Eine
unbegrŸndete gerichtliche Scheidung, bei der die Ehefrau die Morgengabe
zurŸckgibt und auf ihre finanzielle Rechte verzichtet (Khul), ist ebenfalls
mšglich. In diesem Falle muss die Frau nicht beweisen, dass der Ehemann sie
schlecht behandelt hat, sie muss lediglich erklŠren, dass sie das Zusammenleben
mit ihrem Ehemann hasst, ein weiteres Eheleben unmšglich ist und sie fŸrchtet,
gegen die Gebote Gottes zu versto§en. Diese Art Scheidung erfolgt im Vergleich
zu der sonstigen gerichtlichen Scheidung schneller. Einige Frauenrechtlerinnen
weisen allerdings darauf hin, dass diese Art Scheidung nur fŸr Frauen mšglich
ist, die durch ein eigenes Einkommen wirtschaftlich unabhŠngig
vom Mann
sind.
Kinder – Sorgerecht
Das
Šgyptische Sorgerecht ist gespalten in die ãweleyaÓ, die in etwa mit der gesetzlichen
Vertretung des deutschen Familienrechtes vergleichbar ist und die der Vater
innehat, und die ãhadanaÒ, die tatsŠchliche Personensorge, das Umgangsrecht,
welches die Mutter innehat. Diese Spaltung wird im Regelfall auch bei einer
Scheidung beibehalten. VŠter bekommen sehr selten die tatsŠchliche
Personensorge und haben lediglich Anspruch darauf, die Kinder drei Stunden pro
Woche zu sehen. Im Fall eine Unvereinbarkeit zwischen den Eltern kann ein
Richter einem šffentlichen Platz fŸr die Besuche auswŠhlen. Kinder dŸrfen beim
Vater nicht Ÿbernachten ohne EinverstŠndnis der Mutter. Verwandte haben kein
eigenstŠndiges Besuchsrecht.
Nichtsdestotrotz
werden alle wirklich relevanten Entscheidungen aufgrund der oben angesprochenen
Spaltung der Sorge durch den Vater getroffen. So unterliegt u.a. das
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Verantwortung des Vaters, d.h. die Kinder
kšnnen ohne die Erlaubnis des Vaters nicht aus €gypten ausreisen – dies
auch nicht mit deutschen PŠssen. VŠter sind gegenŸber den minderjŠhrigen
Kindern unterhaltspflichtig, dies auch nach einer Scheidung. MŸtter behalten
die tatsŠchliche Personensorge, bis das Kind 15 Jahre alt wird. Im Prinzip
sollte hier keine Unterscheidung zwischen islamischen und christlichen MŸttern
mehr erfolgen. In mehreren jŸngsten Gerichtsentscheidungen wurde christlichen
MŸttern allerdings das Sorgerecht abgesprochen, nachdem das Kind das siebte
Lebensjahr erreicht hatte. Dies wurde damit begrŸndet, dass nach dem Erreichen
der religišsen Reife das Kind im Sinne des Islams erzogen werden soll, dies
kšnne eine christliche Mutter nicht gewŠhrleisten. Frauen die erneut heiraten,
verlieren die tatsŠchliche Personensorge fŸr ihre Kinder. In diesen FŠllen kann
die tatsŠchliche Personensorge auf ihre Mutter oder die Mutter des frŸheren
Ehemannes Ÿbergehen. Dies gilt auch im Falle des Versterbens der Mutter.
Wohnung
Der Mann
hat wŠhrend der Ehe das Recht, den Aufenthaltsort der Familie zu bestimmen.
Wichtig wird im Scheidungsfall die Unterscheidung, ob die Familie eine
Eigentums- oder Mietwohnung bewohnt. In der Mietwohnung bleibt den Kindern das
Wohnrecht erhalten. Im Streitfall steht der Frau das Wohnrecht in der
Mietwohnung nicht mehr zu, wenn sie keine (mit dem Mann gemeinsamen) Kinder
hat, die tatsŠchliche Personensorge Ÿber die Kinder beendet oder gar nicht
zugesprochen worden ist oder die Kinder volljŠhrig sind. Dagegen kann der Mann
die Frau (einschlie§lich der Kinder, fŸr die die tatsŠchliche Personensorge
ausgeŸbt wird) zwingen, aus der Eigentumswohnung auszuziehen, wenn er eine
Wohnung gleichen Standards zur VerfŸgung stellen kann. Eine AuslŠnderin kann so
schnell auf der Stra§e stehen. Auch darauf lŠsst sich vorweg in einem
Ehevertrag kein Einfluss nehmen.
Sonderregelungen fŸr Nichtmuslimische
Religionsgruppen
Bei
Nichtmuslimen kann keine Scheidung durch Versto§ung erfolgen. Polygamie ist
nicht gestattet. Nach koptischem Eherecht ist eine Scheidung im Grundsatz
ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur mšglich, wenn ein Ehepartner vom
christlichen Glauben abfŠllt oder sich des Ehebruchs bezichtigt.
Ein
Muslim kann eine Christin oder JŸdin heiraten. Aber einer Muslimin ist es nicht
erlaubt, einen nicht- muslimischen Mann zu heiraten. Dies
liegt sicherlich in der Religionsgebung begrŸndet: Kinder in €gypten Ÿbernehmen
die Religion des Vaters.
Christliche
Frauen haben kein Anspruch auf das Erbe des muslimischen Ehemannes, au§er dies
wird testamentarisch bestimmt.
In der
Regel werden Ehen von Eheleuten unterschiedlicher Konfessionszugehšrigkeit
nicht wirklich akzeptiert. Eine Vereinheitlichung des Personenstandrechts fŸr
die nichtmuslimischen Konfessionen wurde zuletzt 1998 versucht, jedoch ohne
Erfolg.
Quellen:
- http://de.wikipedia.org/wiki/Hanafiten
, am 30.09.2010.
- Bernard-Maugiron, Nathalie. Personal
status laws in Egypt. GTZ, Cairo, MŠrz, 2010.
- Handwerker, Ingrid und Zaki, Nadra. Ein
Schritt nŠher zur Verwirklichung der Frauenrechte? Zur
aktuellen
Politik fŸr (und gegen) Frauen. Papyros, Kairo, 2001.
- šgner, Dieter. Die binationale Ehe im
deutschen und Šgyptischen Recht. Papyros, Kairo, 1986 (in 3
Teilen).
- Knauth, Bettina. €gypterinnen erhalten
das Recht ohne Zustimmung ihrer MŠnner zu reisen.
Papyros,
Kairo, 2001.
- Maatwk, Baraka. Das schlimmste war der
Ehevertrag... †ber Grenzen und Chancen des Šgyptischen
Ehevertrages
fŸr binationale Ehen. Papyrus, Kairo, 2001.
Photo:
http://www.kerber-net.de/religion/islam/scharia1.htm , am 9.10.2010