Aus den
Papyrus-Heften der ersten Stunde
So
selbstverständlich wie man heute mit eigenem Pkw das Land bereisen und kennen
lernen kann, war es nicht immer. Papyrus hat wieder im Archiv gestöbert und
folgende Reisehinweise gefunden:
Mit
der Verordnung Nr. 6. aus dem Jahre 1982 des Ministerpräsidenten und stellvertr.
Militärgouverneurs werden einige Bestimmungen der Verordnung des Präsidenten
der Republik Nr. 4 aus dem Jahre 1981 geändert.
Der
Präsident der Republik hat nach Durchsicht der Verfassung des Gesetzes Nr.
162/1958 betreffend Ausnahmezustand, des Gesetzes 89/1960 betreffend Ein- und ausreise sowie Aufenthalt
von Ausländern und Gesetz Nr. 4/1968 betreffend die Kontrolle der Verteidigung
des Staates sowie die Streitkräfte, und des Gesetzes Nr. 12/1968 betreffend
einige Ergänzungen zum Streitkräftegesetz und Präsidialerlass Nr. 560/1981
betreffend den Ausnahmezustand und nach Zustimmung des Kabinetts und des Staatsrates
folgendes beschlossen:
Artikel 1
Ausländern
ist es verboten, sich ohne Sondererlaubnis des Verteidigungsministeriums und
ohne Begleitung durch einen Vertreter der Sicherheitsabteilung der Grenztruppen
in folgenden Gegenden bzw. auf folgenden Straßen aufzuhalten:
a)
Port Said, nur unter
der Bedingung, dass die Anfahrt über die Straße von Damietta oder Ismailia
erfolgt.
b)
Ismailia Anfahrt
nur über die Wüsten- oder Landwirtschaftsstraße von Kairo.
c)
Suez und die westliche
Küste des Golfs von Suez unter Benutzung von lediglich der Wüstenstraße oder der Straße von Wadi Hagoul
(Hagoul-Tal).
d)
Die Muahda Straße
kann als Verbindungsstrecke zwischen den 3 Kanalstädten benutzt werden. (Hinweis
des Übersetzers: Es handelt sich um die Wüsten - Parallelstraße zum Suez-Kanal).
a)
Die Städte Kantara,
El Arish und Raffah können erreicht werden über die Strecke Kantara-West und
die Küstenstraße nach Arish und Raffah.
b)
Die Touristengebiete
am Golf von Suez und am Golf von Akaba können über die Küstenstraße von Sidr
Ras Mohamed, Sharm El Sheikh, Dahab, Nuweiba und Taba erreicht werden.
c)
Das Touristengebiet
von St. Katharina kann erreicht werden über die Straße El-Schatt – Sidr –
Wadi Firan oder über die Straße El Tour – St. Katharina oder über die Straße
Dahab – St. Katharina.
a)
Strecke Alexandria – Marsa Matrouh
b)
Wüstenstraße Kairo – Alexandria
c)
Amrija – Borg El Arab
d)
Rosetta (Rashid) – Alexandria
Ausländern
ist es gestattet, sich im Governorat Matrouh aufzuhalten, außer den wie folgt
festgelegten Gebieten:
a)
westliche Grenzen der A.R.E.
b)
Westlich der Linie El Kassaba (im Norden an der Mittelmeerküste,
östlich Marsa Matrouh) südwärts entlang der Straße Kassaba – Siwa bis zum
westlichen Ende der Kattarasenke bei Abu Shahin (300 km süd-östlich von der
nördlichen Küste).
c)
Mittelmeerküste nördlich von Marsa Matrouh
d)
Südlich der Linie die sich zwischen Abu Shahin (südöstlich
der Kattarasenke) in Richtung Westen bis zur El Ahdathiat Linie erstreckt
und zwar bis zur westlichen Grenze mit Libyen.
Artikel 2
Ausländern
ist es verboten, sich in militärischen Gebieten aufzuhalten sowie in Gebieten,
wo sich wichtige Einrichtungen mit “besonderem Charakter” befinden, und die
vom Verteidigungsminister bestimmt werden. Das Gleiche gilt auch für Straßen,
die zu diesen Einrichtungen führen und durch Signale und Hinweiszeichen für
jede Einrichtung oder mindestens in einem Umkreis von 500 m der militärischen
Einrichtung.
Artikel 3
Ausländern ist es
erlaubt, sich in folgenden Gebieten aufzuhalten, wenn sie von einem Vertreter
der Grenzsicherheitsorgane begleitet werden:
a)
Auf den Wüstenstraßen zwischen dem Roten Meer und dem Niltal,
b)
Straße von Abu Simbel und
Assuan.
Artikel 4
Aufenthalt und Übernachtung
an den Küsten des Mittelmeeres, des Roten Meeres, des Golfs von Suez und des
Golfs von Akaba werden den Ausländern erlaubt, mit Ausnahme des Gebietes Al
-Kals, der Meerengen 1 + 2, der Küste beginnend vom Osten der Stadt
El Arish his El Sheikh Zouid und vom Westen der Mohamadiyat bis zum neuen
Abzweig des Suezkanals.
-
Die Grenzschutzpolizei
und die zuständigen Sicherheitsorgane haben sich bei Verdacht von Identität
der Personen zu überzeugen, die sich in diesen Gebieten einfinden.
Artikel 5
Eigentümer
und Führer von Touristenschiffen und anderen Wasserfahrzeugen, die auf dem
Gebiet des Tourismus arbeiten bzw. eingesetzt werden, sind verpflichtet, über
diejenigen Häfen ein- und auszureisen, die legale Einreiseorte darstellen.
Die Schiffe dürfen in den Häfen und Liegeplätzen sowie bei den Inseln des
Roten Meeres, des Mittelmeeres sowie Golf von Suez und Akaba anlegen, die
vom Ministerium für Tourismus in Abstimmung mit dem Verteidigungsministerium
festgelegt wurden. Bei Ankerung auf See sind die Eigentümer dieser Schiffe
verpflichtet, tagsüber einen Kilometer und nachts zwei Kilometer von der Küste
entfernt zu ankern.
Artikel 6
Es
ist Ausländern und Gästen von Hotels sowie Touristendörfern, die am Roten
bzw. Mittelmeer sowie anderen Küsten
liegen, erlaubt, zu fischen, oder Bootsausflüge zu unternehmen und zwar vor
den Hotels oder Touristendörfern, in denen sie sich aufhalten. Der offizielle
Vertreter dieser Hotels oder Touristendörfer ist dafür verantwortlich, dass
diese Boote registriert werden, wenn sie aus- oder einfahren.
Artikel 7
Wer
die Bestimmungen dieser Verordnung verletzt, wird mit einer Freiheitsstrafe
bis zu 6 Monaten und einer Geldstrafe von mindestens LE 1.000,-- und höchstens
LE 5.000,-- oder mit einer der beiden bestraft. Auch wird derjenige, der einem
Ausländer zur Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung hilft, mit der
gleichen Strafe bestraft.
Von der Deutschen
Botschaft Kairo übersetzt und dem Papyrus überlassen 5/83
Anmerkung des Papyrus:
v
Diese Kopie, deren Übersetzung Sie
mit Ergänzungen aus früheren Gesetzblättern vorstehend finden, können Sie
im Auto mit sich führen und jedem Wüstenposten vorlegen. Das soll nicht heißen,
dass Sie auf die Frage „Tasrih?!“ keine Zigarette mehr spendieren. Aber Sie
wissen nun, wo sie im Recht sind, sich auch ohne Genehmigung frei zu bewegen.