Aus den Papyrus-Heften der ersten Stunde

 

 

Reisebeschränkungen für Touristen in Ägypten

 

So selbstverständlich wie man heute mit eigenem Pkw das Land bereisen und kennen lernen kann, war es nicht immer. Papyrus hat wieder im Archiv gestöbert und folgende Reisehinweise gefunden:

 

Mit der Verordnung Nr. 6. aus dem Jahre 1982 des Ministerpräsidenten und stellvertr. Militärgouverneurs werden einige Bestimmungen der Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 4 aus dem Jahre 1981 geändert.

 

  1. Übersetzung der Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. . 4 / 1981:

 

Der Präsident der Republik hat nach Durchsicht der Verfassung des Gesetzes Nr. 162/1958 betreffend Ausnahmezustand, des Gesetzes 89/1960  betreffend Ein- und ausreise sowie Aufenthalt von Ausländern und Gesetz Nr. 4/1968 betreffend die Kontrolle der Verteidigung des Staates sowie die Streitkräfte, und des Gesetzes Nr. 12/1968 betreffend einige Ergänzungen zum Streitkräftegesetz und Präsidialerlass Nr. 560/1981 betreffend den Ausnahmezustand und nach Zustimmung des Kabinetts und des Staatsrates folgendes beschlossen:

 

Artikel 1

Ausländern ist es verboten, sich ohne Sondererlaubnis des Verteidigungsministeriums und ohne Begleitung durch einen Vertreter der Sicherheitsabteilung der Grenztruppen in folgenden Gegenden bzw. auf folgenden Straßen aufzuhalten:

  1. Wüstengebiet südlich der Linie Berneis – Abu Simbel und ebenfalls im Wüstengebiet südlich und westlich der Verbindungslinie Abu Simbel und den Oasen Baris Dakhla, Farafra, Baharia und Siwa.
  2. Straße Ras El Bar / Rashid
  3. Suezkanal Gouvernorate mit Ausnahme der folgenden Städte:

a)     Port Said, nur unter der Bedingung, dass die Anfahrt über die Straße von Damietta oder Ismailia erfolgt.

b)     Ismailia Anfahrt nur über die Wüsten- oder Landwirtschaftsstraße von Kairo.

c)     Suez und die westliche Küste des Golfs von Suez unter Benutzung von lediglich  der Wüstenstraße oder der Straße von Wadi Hagoul (Hagoul-Tal).

d)     Die Muahda Straße kann als Verbindungsstrecke zwischen den 3 Kanalstädten benutzt werden. (Hinweis des Übersetzers: Es handelt sich um die Wüsten - Parallelstraße zum Suez-Kanal).

 

  1. Sinai-Gouvernorate mit Ausnahme der folgenden Gebiete:

a)     Die Städte Kantara, El Arish und Raffah können erreicht werden über die Strecke Kantara-West und die Küstenstraße nach Arish und Raffah.

b)     Die Touristengebiete am Golf von Suez und am Golf von Akaba können über die Küstenstraße von Sidr Ras Mohamed, Sharm El Sheikh, Dahab, Nuweiba und Taba erreicht werden.

c)     Das Touristengebiet von St. Katharina kann erreicht werden über die Straße El-Schatt – Sidr – Wadi Firan oder über die Straße El Tour – St. Katharina oder über die Straße Dahab – St. Katharina.

 

  1. Es ist verboten, sich außerhalb der folgenden Hauptstraßen zu bewegen. Ausgenommen sind hiervon  die Touristengebiete, die vom Touristenministerium in Verbindung mit dem Verteidigungsministerium festgelegt wurden:

a)     Strecke Alexandria – Marsa Matrouh

b)     Wüstenstraße Kairo – Alexandria

c)      Amrija – Borg El Arab

d)     Rosetta (Rashid) – Alexandria

 

  1. Governorat  Matrouh

Ausländern ist es gestattet, sich im Governorat Matrouh aufzuhalten, außer den wie folgt festgelegten Gebieten:

 

a)     westliche Grenzen der A.R.E.

b)     Westlich der Linie El Kassaba (im Norden an der Mittelmeerküste, östlich Marsa Matrouh) südwärts entlang der Straße Kassaba – Siwa bis zum westlichen Ende der Kattarasenke bei Abu Shahin (300 km süd-östlich von der nördlichen Küste).

 

c)      Mittelmeerküste nördlich von Marsa Matrouh

d)     Südlich der Linie die sich zwischen Abu Shahin (südöstlich der Kattarasenke) in Richtung Westen bis zur El Ahdathiat Linie erstreckt und zwar bis zur westlichen Grenze mit Libyen.

 

Artikel 2

Ausländern ist es verboten, sich in militärischen Gebieten aufzuhalten sowie in Gebieten, wo sich wichtige Einrichtungen mit “besonderem Charakter” befinden, und die vom Verteidigungsminister bestimmt werden. Das Gleiche gilt auch für Straßen, die zu diesen Einrichtungen führen und durch Signale und Hinweiszeichen für jede Einrichtung oder mindestens in einem Umkreis von 500 m der militärischen Einrichtung.

 

Artikel 3

Ausländern ist es erlaubt, sich in folgenden Gebieten aufzuhalten, wenn sie von einem Vertreter der Grenzsicherheitsorgane begleitet werden:

a)     Auf den Wüstenstraßen zwischen dem Roten Meer und dem Niltal,

b)     Straße von Abu Simbel  und Assuan.

 

Artikel 4

Aufenthalt und Übernachtung an den Küsten des Mittelmeeres, des Roten Meeres, des Golfs von Suez und des Golfs von Akaba werden den Ausländern erlaubt, mit Ausnahme des Gebietes Al  -Kals, der Meerengen 1 + 2, der Küste beginnend vom Osten der Stadt El Arish his El Sheikh Zouid und vom Westen der Mohamadiyat bis zum neuen Abzweig des Suezkanals.

-         Die Grenzschutzpolizei und die zuständigen Sicherheitsorgane haben sich bei Verdacht von Identität der Personen zu überzeugen, die sich in diesen Gebieten einfinden.

 

Artikel 5

Eigentümer und Führer von Touristenschiffen und anderen Wasserfahrzeugen, die auf dem Gebiet des Tourismus arbeiten bzw. eingesetzt werden, sind verpflichtet, über diejenigen Häfen ein- und auszureisen, die legale Einreiseorte darstellen. Die Schiffe dürfen in den Häfen und Liegeplätzen sowie bei den Inseln des Roten Meeres, des Mittelmeeres sowie Golf von Suez und Akaba anlegen, die vom Ministerium für Tourismus in Abstimmung mit dem Verteidigungsministerium festgelegt wurden. Bei Ankerung auf See sind die Eigentümer dieser Schiffe verpflichtet, tagsüber einen Kilometer und nachts zwei Kilometer von der Küste entfernt zu ankern.

 

Artikel 6

Es ist Ausländern und Gästen von Hotels sowie Touristendörfern, die am Roten bzw. Mittelmeer  sowie anderen Küsten liegen, erlaubt, zu fischen, oder Bootsausflüge zu unternehmen und zwar vor den Hotels oder Touristendörfern, in denen sie sich aufhalten. Der offizielle Vertreter dieser Hotels oder Touristendörfer ist dafür verantwortlich, dass diese Boote registriert werden, wenn sie aus- oder einfahren.

 

Artikel 7

Wer die Bestimmungen dieser Verordnung verletzt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten und einer Geldstrafe von mindestens LE 1.000,-- und höchstens LE 5.000,-- oder mit einer der beiden bestraft. Auch wird derjenige, der einem Ausländer zur Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung hilft, mit der gleichen Strafe bestraft.

 

Von der Deutschen Botschaft Kairo übersetzt und dem Papyrus überlassen 5/83

 

Anmerkung des Papyrus:

v      Diese Kopie, deren Übersetzung Sie mit Ergänzungen aus früheren Gesetzblättern vorstehend finden, können Sie im Auto mit sich führen und jedem Wüstenposten vorlegen. Das soll nicht heißen, dass Sie auf die Frage „Tasrih?!“ keine Zigarette mehr spendieren. Aber Sie wissen nun, wo sie im Recht sind, sich auch ohne Genehmigung frei zu bewegen.

 

zurück